Die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung des Art IV UmgrStG seien aus einem Zusammenhalt des Zusammenschlussvertrags mit dem Gesellschaftsvertrag zu beurteilen, beide Verträge seien als Einheit zu sehen. Die Gewährung einer prozentuellen Beteiligung am Vermögen einer Gesellschaft könne in der Gründungsphase einer Gewährung von Gesellschafterrechten gleichgesetzt werden.