Die BarUV 2015 lasse in bestimmten Fällen eine vereinfachte Losungsermittlung bzw Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht und der Belegerteilungspflicht zu. § 3 BarUV 2015 normiert derartige Begünstigungen für "wirtschaftliche Geschäftsbetriebe iSd § 45 Abs 1 BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften" in Form geselliger Veranstaltungen. Wer meine, dies beträfe generell "kleine Vereinsfeste" iSd VereinsR 2001, könne allerdings irren.