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VwGH anerkennt Rückstellung für Abbruch- und Rekultivierungskosten (Moser, SWK 29/2015, S. 1336)

Artikelrundschau Oktober 2015 - Teil 2Einkommensteuer (allgemein)Bearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/947ÖStZ 2015, 735 Heft 24 v. 18.12.2015

Liftanlagen und die zugehörigen Gebäude würden meist nicht auf eigenem Grund, sondern im Rahmen von Bestand- oder Dienstbarkeitsverträgen errichtet. Die Grundeigentümer vereinbaren idR eine Rückgabe der Liegenschaft ohne die errichteten Anlagen. Verpflichtungen zur Demontage und Rekultivierung können sich auch aus einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Ob hierfür eine Rückstellung mit steuerrechtlicher Wirkung gebildet werden dürfe, war strittig und sei nunmehr vom VwGH mit Erk vom 30. 4. 2015, 2011/15/0198, entschieden.

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