Mit dem AbgÄG 2012 wurde eine zusätzliche Bestimmung eingeführt, wonach in bestimmten Fällen nicht das Entgelt, sondern ein "Normalwert" der Besteuerung unterzogen wird. In der Praxis seien inzwischen Fälle bekannt, in denen die Finanzverwaltung versuche, auch Sachverhalte, die nicht dem Sinn und Inhalt von Art 80 MwStSyst-RL entsprechen, der neuen Besteuerung zu unterwerfen. Der Autor untersucht, welche Fallkonstellationen § 4 Abs 9 UStG bzw Art 80 MwStSyst-RL entsprechen.