EStG: § 34 Abs 1 und 3
VwGH 26. 2. 2015, 2013/15/0154
Im Rahmen des Abzugs behinderungsbedingter Kosten als außergewöhnliche Belastung ist ein von der (betreuten) Mutter an die Tochter bezahlter Kilometergeldersatz nicht abziehbar. Die Tochter hat die Betreuung (einmal pro Woche für etwa sieben Stunden in Vertretung der Pflegerinnen) nach ihrem Vorbringen nämlich "kostenlos" bzw "vollkommen unentgeltlich" übernommen (dies aus "persönlichen und moralischen Gründen"). Dass die Mutter "gewillt und imstande" war, die Fahrtkosten zu tragen, begründet keine Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen iS des § 34 Abs 3 EStG.