Das BFG habe entschieden, dass es hinsichtlich der Rechnungsmerkmale nicht allein auf die objektive Richtigkeit ankomme, sondern entscheidend sei, ob der Rechnungsempfänger von der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer durch den Rechnungsaussteller wusste oder wissen konnte. Somit könnten einerseits objektive Rechnungsmängel nicht zu einem (automatischen) Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen. Andererseits könne der Vorsteuerabzug versagt werden, selbst wenn eine ordnungsmäßige Rechnung vorliegt, sofern der Leistungsempfänger von einer Steuerhinterziehung wusste oder wissen musste.