Fahrlässig begangene Finanzvergehen nur bei grober Fahrlässigkeit zu ahnden, gehe auf eine langjährige Forderung unterschiedlicher Berufsgruppen zurück und sei zuletzt auch von Vertretern der Finanzverwaltung gefordert worden. Mit dem StRefG 2015/2016 sei dem in wesentlichen Teilen Rechnung getragen und neben einer Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit bei zentralen Finanzvergehen die Strafbarkeit auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt worden.