Wie eine aktuelle E des BFG bestätige, könnten aufgrund der Interpretationsbedürftigkeit des § 103 Abs 1 EStG Schwierigkeiten bei dessen Anwendung entstehen. Bei der Frage, wie die steuerliche Mehrbelastung zu ermitteln sei, würden in der Praxis divergierende Rechtsansichten zutage treten. Eine eingehende Beschäftigung mit dem Themenkomplex erscheine daher lohnend.