UStG 1994: § 22
VwGH 25. 2. 2015, 2010/13/0189
Nach der Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von land- bzw forstwirtschaftlichen Umsätzen nach § 22 UStG wird bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen für die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze die Vorsteuer in gleicher Höhe festgesetzt (§ 22 Abs 1 UStG; die unionsrechtliche Grundlage dieser Regelung findet sich im Art 25 der 6. EG-RL, der einen Pauschalausgleich, somit eine pauschale Vorsteuervergütung erlaubt).