Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht würden nach Ansicht des BFH dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und seien deshalb keine außergewöhnliche Belastung. Es könne insoweit keine Rede davon sein, dass Gründe derart von außen auf den Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen aufgrund ihrer Existenznotwendigkeit nicht ausweichen könne.