Dargestellt wird das Erkenntnis des VwGH vom 22. 5. 2014, 2011/15/0003, wonach bei Hingabe von Kapital durch die Gesellschaft an den Gesellschafter für die Qualifizierung dieser Kapitalhingabe als Kredit (und nicht als verdeckte Ausschüttung) die Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht entscheidend sei. Diese könne auch aus dem Umstand der tatsächlichen Rückzahlung erschlossen werden.