Der VwGH und die Finanzverwaltung behandeln eine als Liebhaberei zu beurteilende verlustträchtige Vermietung von Wohnraum als unecht steuerfreie unternehmerische Tätigkeit. Das BFG bzw der UFS sei jüngst in mehreren Entscheidungen von der bisherigen ausdrücklichen Rechtsprechung des VwGH abgegangen.