Im internationalen Kontext sei nicht auszuschließen, dass der Fremdvergleichsgrundsatz von nationalen Finanzverwaltungen abweichend interpretiert werde. Ändert die Finanzverwaltung des einen Vertragsstaats die von einem Unternehmen angewandten Verrechnungspreise eines seiner Zuständigkeit unterliegenden Unternehmens, könne im internationalen Konzernverband eine Doppelbesteuerung dann eintreten, wenn die Finanzverwaltung des anderen Vertragsstaats keine korrespondierende Gegenberichtigung vornimmt.