Nach § 30c EStG 1988 haben Parteienvertreter die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) selbst zu berechnen und zu entrichten. Im Folgenden wird die Frage behandelt, ob die ImmoESt eine Selbstberechnungsabgabe iSd § 201 BAO oder eine Abfuhrabgabe iSd § 202 BAO ist, sowie die Rechtsfolgen der Beantwortung dieser Frage.