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ImmoESt: Selbstberechnungsabgabe (iSd § 201 BAO) oder Abfuhrabgabe (iSd § 202 BAO)?

Steuerrecht aktuellProf. Dr. Christoph RitzÖStZ 2015/8ÖStZ 2015, 19 Heft 1 und 2 v. 26.1.2015

Nach § 30c EStG 1988 haben Parteienvertreter die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) selbst zu berechnen und zu entrichten. Im Folgenden wird die Frage behandelt, ob die ImmoESt eine Selbstberechnungsabgabe iSd § 201 BAO oder eine Abfuhrabgabe iSd § 202 BAO ist, sowie die Rechtsfolgen der Beantwortung dieser Frage.

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