Mangelhafte Rechnungen tauchen in der Praxis immer wieder auf. In der Regel werden diese dann sogleich berichtigt, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. Unsicherheiten bestünden in der Unternehmerpraxis jedoch dann, wenn die Mangelhaftigkeit einer Rechnung erst viel später entdeckt wird. Der Autor beleuchtet im Lichte der aktuellen EuGH-Rechtsprechung die Fragen, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, ob eine Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung anzunehmen sei und was gilt, wenn es objektiv unmöglich ist, eine berichtigte Rechnung zu erhalten.