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Registrierkassenpflicht: Letzte Änderungen des § 131b Abs 1 BAO im Plenum des Nationalrats (Pülzl, FJ III/2015, S. 129)

Artikelrundschau August 2015 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Verwaltungsverfahren, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/728ÖStZ 2015, 580 Heft 19 v. 5.10.2015

Mit dem StRefG 2015/2016 seien zur Vermeidung vom Umsatzverkürzungen in § 131 BAO eine generelle Einzelaufzeichnungs und -erfassungspflicht von Barumsätzen und in § 132a BAO eine allgemeine Belegerteilungs- und Belegannahmeverpflichtung eingeführt worden. § 131b BAO normiere eine strafrechtlich bewehrte elektronische Registrierkassenpflicht mit technischen Sicherheitslösungen. Die Registrierkassensicherheits-VO lege ua die zur Umsetzung der Manipulationssicherheit erforderlichen technischen Merkmale der elektronischen Registrierkassen fest. Mit der Barbewegungs-VO 2015 würden in bestimmten Fällen eine vereinfachte Losungsermittlung sowie Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungsverpflichtung zugelassen.

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