Mit dem StRefG 2015/2016 seien zur Vermeidung vom Umsatzverkürzungen in § 131 BAO eine generelle Einzelaufzeichnungs und -erfassungspflicht von Barumsätzen und in § 132a BAO eine allgemeine Belegerteilungs- und Belegannahmeverpflichtung eingeführt worden. § 131b BAO normiere eine strafrechtlich bewehrte elektronische Registrierkassenpflicht mit technischen Sicherheitslösungen. Die Registrierkassensicherheits-VO lege ua die zur Umsetzung der Manipulationssicherheit erforderlichen technischen Merkmale der elektronischen Registrierkassen fest. Mit der Barbewegungs-VO 2015 würden in bestimmten Fällen eine vereinfachte Losungsermittlung sowie Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungsverpflichtung zugelassen.