Bei Mietverhältnissen zwischen Kapitalgesellschaften/Stiftungen und Gesellschaftern/gesellschafterähnlich gestellten Personen sei die Fremdüblichkeit wesentliches Merkmal im "abgabenrechtlichen Folgenkalkül". Trotz oder möglicherweise sogar wegen der immer wieder neu entfachten Diskussion darüber, was sich VwGH und BMF unter dem Begriff einer "fremdüblichen Miete" konkret vorstellen, habe das Verständnis von einer unangemessenen Vermietung dem Grunde nach in der Rechtsanwendung lange ein Schattendasein geführt.