BAO: § 308 (UStG 1994: § 21 Abs 9)
VwGH 2. 10. 2014, 2011/15/0192
Soweit von der Antragstellerin eines Wiedereinsetzungsantrags (eines ausländischen Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens) wegen Versäumung der Frist betr eine Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmer das unvorhergesehene Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO darin erblickt wird, dass der UFS die Erstattungsfähigkeit der Vorsteuer im Zusammenhang mit Roaminggebühren für in Österreich nicht ansässige Unternehmen mit der Berufungsentscheidung vom 7. 6. 2006, RV/0009-G/06, verneint und mit der Berufungsentscheidung vom 10. 8. 2007, RV/0315-G/07, bejaht habe, kann ihr nicht gefolgt werden, weil die geänderte Rechtsauslegung durch die Behörden oder unterschiedliche Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz für sich genommen keine derartigen Ereignisse darstellen.