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Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen, Übernahme von Bürgschaften, Darlehen

JudikaturBearbeiter: Dr. Josef FuchsÖStZ 2015/670ÖStZ 2015, 525 Heft 17 v. 4.9.2015

EStG 1988: § 4 Abs 1 und Abs 4

VwGH 26. 2. 2015, 2012/15/0005

Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft oder an einer Vertriebsgesellschaft gehören zum notwendigen Betriebsvermögen (vgl VwGH 18. 9. 2003, 2001/15/0008, 0009), sodass damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen auch als Betriebsausgaben abziehbar sind.

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