Blum untersucht die möglichen Auswirkungen, wenn der EuGH den Schlussanträge der Generalanwältin Kokott folgen sollte, dass der Ausschluss nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften von der Firmenwertabschreibung unabhängig von der Steuerneutralität der Auslandsbeteiligung eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit, nicht aber eine Verletzung des Beihilfeverbots sei.