Das Antragsrecht des § 295 Abs 4 BAO gäbe die Möglichkeit die Aufhebung von abgeleiteten Bescheiden zu verlangen, wenn sie auf Nichtbescheiden basieren. Eine Bestandsaufnahme der ersten Judikatur und literarischen Untersuchungen zeige, dass diese Bestimmung viele Erwartungen enttäuscht habe.