In der Praxis stelle sich oft die Frage, ob es sich bei diesen um echte oder freie Dienstnehmer nach dem ASVG handelt. In einer aktuellen Entscheidung des BVwG W156 2004608-1 vom 3. 3. 2015 sieht das BVwG in der Tätigkeit eines Vortragenden eine Werkleistung und diese damit als nicht der ASVG-Pflichtversicherung unterliegend an.