Anlässlich der Änderungen der ertragsteuerlichen Einordnung von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen durch das 2. AbgÄG 2014,1 sollen die Rechtsfolgen der Neufassung von § 2 Abs 4 letzter Satz EStG und § 188 Abs 4 lit d BAO näher betrachtet werden.