EStG 1988: § 2 Abs 1
VwGH 25. 3. 2015, 2012/13/0033
Nach dem Erk vom 25. 2. 2015, 2011/13/0003 wird die Zurechnung eines einer liechtensteinischen Stiftung gewidmeten Vermögens und damit auch der daraus resultierenden Erträgnisse (weiterhin) an den Stifter (im vorliegenden Fall allenfalls an die Erbin des Stifters) oder den Begünstigten zu erfolgen haben, wenn diesem Personenkreis (etwa über Mandatsverträge) vergleichbar einem "treuhändig verwalteten Bankkonto/Bankdepot" die Dispositionsbefugnis hinsichtlich dieser Einkünfte zukommt.