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Einkünftezurechnung und KESt-Rückerstattung bei Cum/Ex-Geschäften

Steuerrecht aktuellDr. Daniel W. Blum, BSc.ÖStZ 2015/472ÖStZ 2015, 356 Heft 12 v. 15.6.2015

1. Ausgangspunkt und Problemstellung

Bezieht eine Körperschaft, die weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland hat, Dividenden aus Österreich, so begründet dies gem § 21 Abs 1 KStG iVm § 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG eine beschränkte Steuerpflicht, sofern Kapitalertragsteuer einzubehalten war.11Vgl Blasina/Moderassy/Schellmann in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer24 (2013) § 21 Rz 118 ff; Kofler/Tumpel in Achatz/Kirchmayr (Hrsg), Körperschaftsteuergesetz (2011) § 21 Rz 166 ff; Marschner in Jakom, Einkommensteuergesetz7 (2014) § 98 Rz 88 f; Doralt/Ludwig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG15 (2011) § 98 Rz 72 f; Ehrke-Rabel in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer - Kommentar57 (2014) § 98 Rz 77 f; Kofler/Marschner, Kapitaleinkünfte und Internationales Steuerrecht, in Lechner/Mayr/Tumpel (Hrsg), Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen (2013) 543 (547 f). Das österreichische Recht sieht allerdings eine Reihe an Regelungen vor, auf deren Grundlage - sofern nicht gar eine Befreiung an der Quelle erfolgt - eine Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (KESt) verlangt werden kann. Entscheidend für die Frage, wer die KESt-Rückerstattung verlangen kann, ist die Zurechnung der ausgezahlten Dividende.22Vgl Kofler/Tumpel in Achatz/Kirchmayr (Hrsg), Körperschaftsteuergesetz (2011) § 10 Rz 186; Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht36 (2013) I/1 Z 00 Rz 331 und I Z 10 Rz 48 f; Marschner in Jakom7, EStG (2014) § 94 Rz 15. Besondere Schwierigkeiten bereitet die Zurechnung von Dividenden im Fall des Handels in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag (cum-Tag), den sog Cum/Ex-Geschäften. In einem am 18. 9. 2014 veröffentlichten Schreiben hat das BMF zur Frage der Dividendenzurechnung im Fall der Veräußerung verbriefter und depotverwahrter Gesellschaftsanteile in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag Stellung bezogen.33Vgl BMF 18. 9. 2014, BMF-010203/0314-VI/1/2014; darauf aufbauend auch BMF 21. 11. 2014, EAS 3345. Für die Berechtigung zur Forderung der KESt-Rückerstattung sei das wirtschaftliche Eigentum an dem Anteil am Dividendenstichtag entscheidend. Als wirtschaftlicher Eigentümer des Anteils sei - so das BMF-Schreiben - nur derjenige zu betrachten, auf dessen Depot das verbriefte Anteilsrecht spätestens am Dividendenstichtag (cum-Tag) eingebucht wurde. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft sei demgegenüber irrelevant. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit der im Schreiben geäußerten Rechtsansicht auseinander und geht den Fragen nach, welche Kriterien für die Zurechnung der Dividende im Rahmen des Cum/Ex-Geschäfts in Betracht kommen und unter welchen Voraussetzungen eine KESt-Rückerstattung verlangt werden kann.

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