1. Ausgangspunkt und Problemstellung
Bezieht eine Körperschaft, die weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland hat, Dividenden aus Österreich, so begründet dies gem § 21 Abs 1 KStG iVm § 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG eine beschränkte Steuerpflicht, sofern Kapitalertragsteuer einzubehalten war.1 Das österreichische Recht sieht allerdings eine Reihe an Regelungen vor, auf deren Grundlage - sofern nicht gar eine Befreiung an der Quelle erfolgt - eine Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (KESt) verlangt werden kann. Entscheidend für die Frage, wer die KESt-Rückerstattung verlangen kann, ist die Zurechnung der ausgezahlten Dividende.2 Besondere Schwierigkeiten bereitet die Zurechnung von Dividenden im Fall des Handels in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag (cum-Tag), den sog Cum/Ex-Geschäften. In einem am 18. 9. 2014 veröffentlichten Schreiben hat das BMF zur Frage der Dividendenzurechnung im Fall der Veräußerung verbriefter und depotverwahrter Gesellschaftsanteile in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag Stellung bezogen.3 Für die Berechtigung zur Forderung der KESt-Rückerstattung sei das wirtschaftliche Eigentum an dem Anteil am Dividendenstichtag entscheidend. Als wirtschaftlicher Eigentümer des Anteils sei - so das BMF-Schreiben - nur derjenige zu betrachten, auf dessen Depot das verbriefte Anteilsrecht spätestens am Dividendenstichtag (cum-Tag) eingebucht wurde. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft sei demgegenüber irrelevant. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit der im Schreiben geäußerten Rechtsansicht auseinander und geht den Fragen nach, welche Kriterien für die Zurechnung der Dividende im Rahmen des Cum/Ex-Geschäfts in Betracht kommen und unter welchen Voraussetzungen eine KESt-Rückerstattung verlangt werden kann.