§ 250 Abs 1 lit a BAO normiere als Inhaltserfordernis für die Bescheidbeschwerde, dass der Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen sei. Im Zuge des 2. AbgÄG 2014 sei eine gleichlautende Bestimmung für Vorlageanträge (Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung) in § 264 Abs 1 BAO eingefügt worden. Der Beitrag befasst sich - insb unter Zugrundelegung der bisherigen Rs - mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der gesetzlichen Bezeichnungspflicht iS der genannten Bestimmungen Genüge getan wird.