Abzugsfähige Teilwertabschreibungen seien auf sieben Jahre zu verteilen. Solche Siebentel würden bei Umgründungen auf den Rechtsnachfolger übergehen. Der VwGH habe im Fall einer Abspaltung die §§ 35 und 21 UmgrStG als Rechtsgrundlage dafür angesehen. Er habe offene Siebentel nach den Regelungen über Verlustvorträge behandelt, das BMF gehe im Fall der Begründung einer Unternehmensgruppe entsprechend vor. Für danach noch offene Siebentel seien die Regelungen über Vorgruppenverluste maßgebend. Diese Auffassung überzeuge nicht.