Der Beschwerdeführer beendete mit 31. 12. des Streitjahres seine seit mehr als 7 Jahren ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt und erzielte einen Veräußerungsgewinn gemäß § 24 EStG. Weiters bezog er aus mehreren Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Kommanditist, die zT auch Veräußerungsgewinne bzw Übergangsgewinne aus Anlass der Veräußerung umfassten.