Im Hinblick auf die mit Wirkung vom 1. 1. 2013 erstmals anzuwendenden Bestimmungen der Amtshilferichtlinie 2011/16/EU sind die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland übereingekommen, dass aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung und der Verwaltungsökonomie ab 1. 1. 2013 im Bereich des Informationsaustauschs in Steuersachen die Amtshilferichtlinie gegenüber dem AHV 1954 und dem Doppelbesteuerungsabkommen vorrangig anzuwenden ist. Die in der durch Art II des Änderungsprotokolls vom 29. 12. 2010 in das Schlussprotokoll zum DBA eingefügten Z 13a zu Art 26 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen sind bei der Anwendung der Amtshilferichtlinie zu beachten.