EStG 1988: § 8 Abs 5 (§ 6)
VwGH 19. 12. 2013, 2012/15/0024
Bei einem Schotterabbaubetrieb stellt das Schottervorkommen, wenn es abbauwürdig ist und mit seiner Aufschließung zu rechnen ist, notwendiges Betriebsvermögen dar. Für den Fall einer Einlage des den Gewerbetreibenden gehörenden Schottervorkommens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die jährlich im Rahmen des Gewerbebetriebs abgebaute (und veräußerte) Schottermenge erst in diesem Jahr in den Betrieb eingelegt und sofort verbraucht wird, sodass diese zugleich im Wege einer Abschreibung für Substanzverminderung (AfS) gem § 8 Abs 5 EStG abgeschrieben werden kann. Es muss für die Einlage vielmehr jener Teilwert zum Ansatz kommen, der sich für das Schottervorkommen (seinerzeit) im Zeitpunkt der Einlage bzw Aufnahme der Erzielung von Einkünften ergeben hat; auf dieser Grundlage ist auch die jährliche AfS zu berechnen.