EStG 1988: § 13
VwGH 30. 1. 2014, 2011/15/0084
Werden von einem Gerüstbauunternehmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Fertighäusern Arbeits- und Dachfanggerüste für eine Standzeit von einer oder zwei Wochen überlassen, ist eine Sofortabsetzung der Anschaffungskosten der Gerüstteile nach § 13 EStG schon nach dem dieser Bestimmung mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818, eingefügten letzten Satz nicht möglich, der Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind, von der begünstigten Abschreibung ausschließt (dass die Gerüste durch eigene Arbeitnehmer auf- und abgebaut und auch der Transport bewerkstelligt wird, ändert daran nichts).