EStG 1988: § 68 Abs 1 und 5
VwGH 30. 1. 2014, 2011/15/0040
Bei in der Warenkommissionierung eines Großunternehmens aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels tätigen Dienstnehmern kann sachverhaltsbezogen nach der Gesamtbetrachtung noch nicht gesagt werden, dass - verglichen mit anderen Lagerarbeitern - eine außerordentliche Erschwernis iSd § 68 Abs 5 EStG vorliegt (die kollektivvertraglichen Regelungen für die Tätigkeit der Warenkommissionierung im Bereich des Lebensmittelhandels sehen im Übrigen keine Erschwerniszulage vor). Mit dem Hinweis auf das durchschnittlich pro Person und Arbeitskraft zu bewegende Gesamtgewicht wird noch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass andere in der betreffenden Berufssparte tätige Arbeitnehmer nicht ebenfalls eine vergleichbare Belastung zu bewältigen hätten. War damit das Tatbestandsmerkmal der "außerordentlichen Erschwernis" iSd § 68 Abs 5 EStG nicht erfüllt, war nicht mehr zu prüfen, ob auch das Tatbestandsmerkmal einer "Zulage" (zum Grundlohn) erfüllt war.