EStG 1988: § 4 Abs 4, § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit d
VwGH 19. 12. 2013, 2010/15/0124
Es trifft zwar zu, dass Aufwendungen, die durch mehrere Einkunftsquellen veranlasst sind, auf diese einzelnen Quellen aufzuteilen sind. Die Frage einer solchen Aufteilung stellt sich allerdings im Rahmen der Regelung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG nicht.