EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
VwGH 19. 12. 2013, 2012/15/0040
Hat ein als Mitglied des Bundesrats und als Bürgermeister tätiger StPfl in Reaktion auf die Medienberichterstattung über eine von ihm im Bundesrat gehaltene Rede Anträge nach den §§ 6 ff Mediengesetz (wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung) eingebracht, weil er diese rechtlichen Schritte für erforderlich hielt, um seine politischen Funktionen als Bundesrat und als Bürgermeister weiterhin behalten zu können (die eigene politische Fraktion habe ihm nahe gelegt, diese "Klagen" einzubringen oder von den politischen Funktionen zurückzutreten), können die (nach letztlich verlorenem Prozess) angefallenen Prozesskosten (Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten) als Werbungskosten nach § 16 Abs 1 EStG Berücksichtigung finden. Einer (Mit-)Veranlassung der Aufwendungen durch die private Lebensführung kommt gegebenenfalls im Hinblick auf die klar und deutlich im Vordergrund stehende Veranlassung durch die berufliche Tätigkeit keine relevante Bedeutung zu.