EStG 1988: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
VwGH 18. 12. 2013, 2011/13/0119
Aufwendungen für eine (nicht gewerblich ausgeübte) Jagd bilden bei der zur Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gebotenen typischen Betrachtungsweise unzweifelhaft solche, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen. Auch Aufwendungen eines auf das Jagdrecht spezialisierten (und auch als Jagdrechtssachverständiger tätigen) Rechtsanwalts für einen (nach jagdrechtlichen Vorschriften) für eine Eigenjagd beschäftigten Berufsjäger können unter Berücksichtigung des Abzugsverbots nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl auch den Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30. 11. 2011, B 157/04, mit dem Hinweis, dass Aufwendungen der privaten Lebensführungen einkommensteuerrechtlich nicht deswegen zum Abzug zugelassen werden müssen, weil sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften geleistet werden).