(Wiederin, ÖJZ 4/2014, S. 25)
Die in § 27 VwGVG getroffene Regelung des Umfangs der Prüfung durch die Verwaltungsgerichte erweise sich als gordischer Knoten: Ihn zu entwirren könne nicht gelingen, die Rechtsprechung werde ihn durchschlagen müssen.
(Wiederin, ÖJZ 4/2014, S. 25)
Die in § 27 VwGVG getroffene Regelung des Umfangs der Prüfung durch die Verwaltungsgerichte erweise sich als gordischer Knoten: Ihn zu entwirren könne nicht gelingen, die Rechtsprechung werde ihn durchschlagen müssen.