Markteinkommenserzielung und strafbare Handlungen können sich überschneiden. Wo liegen die Grenzen der Ertragsteuerpflicht, wenn sich strafbare Handlungen mit einer Einkunftserzielung kreuzen?
I. Die Markteinkommenserzielung
Die sachliche Reichweite der Einkommensteuerpflicht wird nach § 2 und den §§ 21 bis 32 EStG durch die Tatbestände der sieben Einkunftsarten definiert.1 Die Einkommensverwendung für Haushalt, Familie, Unterhalt, Freizeit, Urlaub, Hobby etc ist der nicht ertragsteuerbare Gegenpol zur Einkunftserzielung.2