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Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne gemäß § 11a Abs 3 EStG - unverändert aktuell

Steuerrecht aktuellUniv.-Prof. Dr. Klaus HirschlerMag. Karl Hannes Stückler, BScÖStZ 2014/233ÖStZ 2014, 161 Heft 7 v. 2.4.2014

Nach § 11a Abs 3 EStG ist eine Nachversteuerung vorzunehmen, wenn in einem der Inanspruchnahme der Begünstigung folgenden Jahr das Eigenkapital absinkt. Es ist jedoch höchstens jener Betrag nachzuversteuern, der in den vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren begünstigt besteuert wurde. Nach Ansicht des BMF kann daher ab dem 8. Jahr eine Entnahme des jeweils betroffenen Gewinns ohne Nachversteuerung vorgenommen werden.11Vgl BMF 9. 8. 2013, BMF-010203/0399-VI/6/2013. Auch einbehaltene Gewinne, die nach Außerkrafttreten des § 11a EStG entstanden sind (ab 2010), lösen keine Nachversteuerung aus.22Vgl BMF 18. 12. 2013, BMF-010203/0633-VI/6/2013. Demgegenüber können im Eigenkapitalanstieg enthaltene nicht begünstigte Gewinne (über 100.000 €) oder vor dem Kalenderjahr 2004 erwirtschaftete nicht entnommene Gewinne solange nicht steuerneutral entnommen werden, bis entweder alle begünstigt besteuerten Gewinne nachversteuert oder der siebenjährige Beobachtungszeitraum für sämtliche begünstigt besteuerten Gewinne ausgelaufen ist.

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