(Baldauf, SWK 29/2014, S. 1254)
Mit dem AbgÄG 2012 habe der Gesetzgeber Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer land- und forstwirtschaftlichen PauschalierungsVO eingeschränkt. Neben anderen Voraussetzungen sei vorgesehen worden, dass eine Erfassung des Gewinns "aus Obstkulturen" mithilfe von Reingewinnsätzen nur mehr zulässig sei, wenn die selbst bewirtschaftete Fläche nicht mehr als 10 ha beträgt.