Das BFG hat untersucht, ob die Vorschrift des § 10 Abs 2 GrEStG so weit geht, dass der Ausschluss der am Erwerbsvorgang beteiligten Personen von der Berechtigung der Vorlage der Abgabenerklärung bedeutet, dass ohne elektronische Vorlage der Abgabenerklärung durch Notare oder Rechtsanwälte eine bescheidmäßige Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht möglich ist: