Auch wenn die Neuregelung der Besteuerung von Immobilienverkäufen mit 1. 4. 2012 plötzlich erfolgt ist, sieht sich das BFG nicht veranlasst, einen Normprüfungsantrag hinsichtlich der Erfassung von Grundstücken, die vor dem 31. 3. 2002 angeschafft wurden, an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, weil es die steuerliche Belastung von im Ergebnis 3,5 % des Veräußerungserlöses nicht als intensiv erachtet: