Die von der Finanzpraxis gewährte Toleranzfrist von einem Jahr für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes vor bzw nach der Veräußerung (siehe Rz 6641 EStR) bildete jüngst den Gegenstand mehrerer Rechtsstreite vor dem BFG. Besonders intensiv hat sich die Außenstelle Salzburg mit dem Thema in der Entscheidung vom 28. 10. 2014, RV/6100633/2014, auseinandergesetzt. Ihrer Meinung nach kann die Beurteilung einer angemessenen Frist zwischen der Veräußerung des alten Wohnsitzes und dessen tatsächlicher Aufgabe entgegen der Verwaltungsmeinung nicht an absoluten zeitlichen Vorgaben festgemacht werden. Im vorliegenden Fall eines Neubaus - die Anschaffung des Grundstücks für den neuen Hauptwohnsitz erfolgte vor der Veräußerung des alten Hauptwohnsitzes und erst dann begann die Herstellung des neuen Hauses - ist es daher nicht befreiungsschädlich, wenn es nur aufgrund von Einsprüchen der Nachbarn gegen die Bauführung eingetretener Verzögerungen nicht gelungen ist, binnen einem Jahr nach Abschluss des Kaufvertrags den neuen Hauptwohnsitz fertigzustellen und zu beziehen: