(Streicher, SWK 29/2014, S. 1260)
Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, seien infolge Liebhabereivermutung unecht von der Mehrwertsteuer befreit. Unterhalten sie einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb, könnten sie - durch Widerlegbarkeit der Liebhabereivermutung - für diesen Betrieb zur Mehrwertsteuer optieren. Sinnvoll sei dies nur, wenn die Vorsteuer die Umsatzsteuer übersteige.