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Die Nutzungsüberlassung von Grund und Boden als Schipiste

ArtikelrundschauUmsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, KammerumlageÖStZ 2014/872ÖStZ 2014, 550 Heft 21 v. 4.11.2014

(Beiser, SWK 25/2014, S. 1103)

Seite 550


Wird Grund und Boden gegen Entgelt zur Nutzung als Schipiste, Lifttrasse, Langlaufloipe etc überlassen, könne diese Nutzungsüberlassung zivilrechtlich in einem schuldrechtlichen Bestandvertrag (Mietvertrag) oder als sachenrechtliche Dienstbarkeit vereinbart werden. In der Umsatzsteuer stelle sich die Frage, ob die Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG mit einer allfälligen Option zur Umsatzsteuerpflicht greife.

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