(Beiser, SWK 25/2014, S. 1103)
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Wird Grund und Boden gegen Entgelt zur Nutzung als Schipiste, Lifttrasse, Langlaufloipe etc überlassen, könne diese Nutzungsüberlassung zivilrechtlich in einem schuldrechtlichen Bestandvertrag (Mietvertrag) oder als sachenrechtliche Dienstbarkeit vereinbart werden. In der Umsatzsteuer stelle sich die Frage, ob die Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG mit einer allfälligen Option zur Umsatzsteuerpflicht greife.