(Rohregger, ecolex 9/2014, S. 760)
Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform positioniere den VwGH im Rechtsschutzsystem neu: Er sei nicht mehr regelmäßig, sondern nur mehr in Ausnahmefällen anrufbar, nämlich bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beitrag stellt Grundzüge und Bedeutung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung für Revisionen an den VwGH dar.