(Wisiak, SWK 25/2014, S. 1081)
Die BAO sehe keine Sanktion für den Fall vor, dass ein Finanzamt dem BFG eine Bescheidbeschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorlegt, obwohl ein Antrag gemäß § 262 Abs 2 lit. a BAO nicht gestellt wurde und auch die Voraussetzungen gemäß § 262 Abs 3 und 4 BAO nicht gegeben sind. Diese Lücke sei durch Analogie zu schließen.