Im Zusammenhang mit der Teilwertabschreibung von Beteiligungen setzt der VwGH in ständiger Rechtsprechung mittlerweile strenge Maßstäbe. Es wird deshalb dargestellt, unter welchen Voraussetzungen und unter Angabe welcher Gründe für eine Abwertung die Teilwertabschreibung einer Beteiligung steuerlich anzuerkennen bzw zu versagen ist.