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Änderungen des NoVAG 1991 ab 1. März 2014

ArtikelrundschauUmsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageÖStZ 2014/819ÖStZ 2014, 522 Heft 20 v. 16.10.2014

(Ludwig, FJ 3/2014, S. 135)

Durch das AbGÄG 2014 wurden einige Bestimmungen des NoVAG abgeändert. Insbesondere die Ermittlung des Tarifs für Pkw wurde einer Änderung unterzogen. Als Maßstab zur Besteuerung von Pkw werden anstatt des Treibstoffverbrauchs die CO2-Emissionen eingeführt. Die bisherige Bonus-Malus Regelung gemäß § 6a NoVAG sowie der Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs 6 NoVAG fallen nunmehr grundsätzlich weg.

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