Mit dem am 14. 10. 2013 veröffentlichten Wartungserlass 2013 zu den Umgründungssteuerrichtlinien (UmgrStR) wurden unter anderem die Richtlinien zu Einbringungen nach Art III UmgrStG umfangreich gewartet. Im Zuge dessen wurden vor allem die Ausführungen zur Bewertung des eingebrachten Vermögens bei Einbringungen mit Auslandsbezug nach § 16 und § 17 UmgrStG grundlegend überarbeitet, neu strukturiert, durch zusätzliche Beispiele ergänzt und überblicksartig in Form eines Entscheidungsbaums veranschaulicht.1 Für den Fall einer Einbringung von Inlandsvermögen durch einen nicht in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen wurde dabei eine neue - von den bisherigen Aussagen abweichende - Interpretation des Gesetzeswortlauts in die UmgrStR aufgenommen, die im Einzelfall im Vergleich zur bisherigen Interpretation wesentlich andere und für den Einbringenden uU nachteilige Konsequenzen haben kann. Gegenstand dieses Beitrags ist daher - unabhängig von der unionsrechtlichen Beurteilung der Entstrickungsbesteuerung vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache DMC 2 - die Analyse der Rechtsfolgen und praktischen Auswirkungen dieser neuen Interpretation der Bestimmungen zur Bewertung von einzubringendem Betriebsvermögen3 bei grenzüberschreitenden Einbringungen in § 16 UmgrStG.4